Erratum
 


 
Kapitel 2

Seite 33 (1. und 4. Zeile)

"Sich zwanghaft aufdrängende Impulse, bestimmte Handlungen auszuführen"..... sind Zwangsimpulse (nicht - wie irrtümlich ausgeführt - Zwangsdenken).

"Zwanghafte Gedanken oder Vorstellungen wie Zwangsgrübeln und Zwangsbefürchtungen"....... sind Zwangsgedanken (und nicht - wie ausgeführt - Zwangsimpulse).
 

 
Kapitel 12

Seite 596 (Tabelle 12-12)

Unter der Überschrift „anticholinerges Syndrom“ ist Hyperhidrosis aufgelistet. In der Tat beobachtet man unter der Behandlung mit einigen Antidepressiva vermehrtes Schwitzen als unerwünschte Nebenwirkung. Diese Nebenwirkung ist aber kein anticholinerges Symptom. Der pathopysiologische Mechanismus des Antidepressiva induzierten Schwitzens ist ungeklärt.
 

 
Kapitel 13

Seite 670 (4. Zeile)

„Da auf Imipramin zwar Panikattacken ....., nicht aber die Symptome des jetzt als generalisierte Angststörung bezeichneten Syndroms ansprachen ...“
Diese Aussage bezieht sich auf Schlußfolgerungen aus einer älteren Studie. Neuere Daten sprechen dagegen für eine Wirkung von Imipramin auch bei generalisierter Angststörung (s. dazu die Metaanalyse von Kapczinki et al. unter Cochrane Reviews Kapitel 13 auf dieser Website)

Seite 676 (3. Zeile von unten)

„Da β-Blocker die Blut-Hirn-Schranke nicht durchdringen, wird angenommen, daß Angst und Anspannung als folge der Verminderung peripherer, vegetativer Sympotme (Tachykardie, Zittern) nachlassen.“
Einige β-Blocker (z.B. Alprenolol, Oxprenolol) sind liphophil und können daher die Bluthirnschranke überwinden. Die Wirkung dieser Präparate könnte daher auch z.T. durch zentralnervöse Prozesse bedingt sein.
 

 
Kapitel 30

Seite 1129, 9.2 und 9.3


Die Rechte und Pflichten der gesetzlichen Rentenversicherung werden durch das SBG VI geregelt, nicht, wie zitiert, durch das SBG IV. Ansprüche auf Leistungen bei Berufsunfähigkeit werden in § 240 SGB VI geregelt (Neuregelung).
 

 

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